Unter Einlagensicherung werden alle freiwilligen und gesetzlichen Maßnahmen verstanden, um die von Kunden bei Kreditinstituten getätigten Einlagen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Dabei lässt sich die Einlagensicherung in vier Ebenen unterteilen:
- Eigenkapitalvorschriften der Banken
- gegenseitige Haftung innerhalb der einzelnen Bankengruppen
- gesetzliche Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
- freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds
Eigenkapitalvorschriften der Banken
Die erste Maßnahme um die Einlagen von Kunden zu schützen ist, eine Insolvenz von vorneherein zu verhindern. Hierzu hat der Gesetzgeber für alle Banken die in Deutschland tätig sind eine ganze Reihe von Eigenkapitalvorschriften erlassen. Diese sind in der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Solvabilitätsverordnung geregelt. Mit der Solvabilitätsverordnung wurde der bis dahin geltende „Grundsatz I“ über das Mindesteigenkapital abgelöst. Die Überarbeitung wurde notwendig aufgrund des internationalen Übereinkommens über das Mindesteigenkapital, welches am 26. Juni 2004 in Basel getroffen wurde. Dieses wird deshalb auch als „Basel II“ bezeichnet.
Gegenseitige Haftung der Banken
Reichen die Maßnahmen der ersten Ebene nicht aus um eine Insolvenz zu verhindern, so greift als zweite Ebene die gegenseitige Haftung von Banken innerhalb einer Bankengruppe. Die meisten Banken sind heutzutage Teil eines Konzerns oder gehören einer Bankengruppe an. Innerhalb derer gibt es verschiedene rechtlich verbindliche oder freiwillige Haftungsverpflichtungen. So gibt es beispielsweise rechtliche Verpflichtungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften gegenseitig für deren Verbindlichkeiten einzustehen. Zudem gilt für die Sparkassen und Landesbanken sowie die Genossenschaftsbanken eine sogenannte Institutssicherung. Kommt zum Beispiel eine Sparkasse in finanzielle Schwierigkeiten, so springen die anderen hierfür ein.
Die gesetzliche Einlagensicherung
Die Regelungen für die gesetzliche Einlagensicherung sind in Deutschland im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) festgelegt. Dieses trat zum 01.08.1998 und setzte eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um. Seit Einführung des Gesetzes müssen sich alle in Deutschland ansässigen Banken einer Entschädigungseinrichtung anschließen. Zu Beginn betrug die Absicherung der Einlagen lediglich 90 Prozent bis zu einem maximalen Betrag von 20.000 Euro. Diese wurde jedoch in den folgenden Jahren stetig erhöht. Seit dem 01.01.2011 deckt die gesetzliche Einlagensicherung alle Anlagen bis 100.000 Euro zu 100 Prozent ab. Der maximale Betrag von 100.000 Euro versteht sich immer pro getätigter Anlage. Für den Fall, dass ein Konto als Gemeinschaftskonto von mehreren Personen geführt wird, hat jeder Kontoinhaber einen separaten Anspruch auf den vollen Betrag. Verantwortlich für die Verwaltung des Einlagensicherungsfonds ist die in Berlin ansässige Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB).
Freiwillige Einlagensicherung durch Einlagensicherungsfonds
Die meisten Banken in Deutschland haben sich zusätzlich noch einem freiwilligen Einlagensicherungsfonds angeschlossen. So haben sich fast alle Privatbanken dem Einalgensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossen. Dabei zahlt jede Bank je nach Höhe Ihres Umsatzes und des Eigenkapitals einen bestimmten Betrag in den Fonds ein. Dadurch ist die Einlage jedes einzelnen Kunden mit 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank abgesichert. Die Höhe der freiwilligen Absicherung wird in den nächsten Jahren schrittweise auf 8,75 Prozent im Jahre 2025 gesenkt.
Die öffentlichen Banken in Deutschland haben ebenfalls einen eigenen Einlagensicherungsfonds gegründet, welcher die Einlagen in kompletter Höhe absichert, falls der Anleger durch die gesetzliche Einlagensicherung nicht vollständig entschädigt wurde. Dazu gibt es noch die Sicherungseinrichtung der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, die alle Einlagen von Kunden der betreffenden Banken ebenfalls zu 100 Prozent absichert.
Schutz der Anlagen bei ausländischen Banken
Da es sich bei den Regelungen der gesetzlichen Einlagensicherung um eine verbindliche EU-Regelung handelt, sind diese für alle Mitglieder der Europäischen Union gültig. Die einzelnen Mitgliedsstaaten haben diese Richtlinie allesamt durch Gesetze in das jeweilige Landesrecht umgewandelt. Somit sind alle Gelder, die bei einer Bank innerhalb der EU angelegt werden, durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt. Für Banken mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der jeweiligen Länder. So gilt für Norwegen beispielsweise eine Obergrenze von 255.000 Euro, während in Kanada nur ein maximaler Betrag von 76.000 Euro abgesichert ist. Anleger sollten sich deshalb genau über die geltenden Regelungen informieren, bevor Sie Ihr Geld in einem anderen Land anlegen.