Finanzprodukte im Vergleich

Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Geldanlage wesentlich

Seit dem Jahr 2009 ist die Zinsbesteuerung in Deutschland und Europa erheblich verändert worden. Während früher die Erträge aus Finanzanlagen zum persönlichen Einkommen hinzugerechnet wurden und mit dem individuellen Steuersatz versteuert wurden, stellt die Abgeltungsteuer eine pauschale Regelung dar. Damit sparen alle diejenigen ganz automatisch und legal Steuern, die ein hohes Einkommen haben. Denn anstatt eines früheren hohen Steuersatzes von beispielsweise 43 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen alle Steuerpflichtigen nunmehr einheitlich 25 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – sobald sie den Freibetrag überschritten haben. Da die Abgeltungsteuer auch direkt bei Anfallen des Gewinnes oder der Zinsen von der Bank an das Finanzamt überwiesen wird kommt es deshalb bei nicht selbständig Beschäftigten auch fast zu keinen Nachzahlungen mehr.

Geldanlagen können viel einfacher verglichen werden

Die Abgeltungsteuer setzt eine relativ alte Forderung um, alle Geldanlagen gleich zu besteuern. Somit können die Anleger die Entscheidung der Geldanlage relativ unbeeinflusst von steurlichen Erwägungen treffen. Damit hat die Abgeltungsteuer auch den positiven Effekt dass die Menschen mehr auf eine nachhaltige Investition achten bzw. auf die Tatsache, eine wirklich werthaltige Geldanlage zu bekommen und nicht „nur“ Steuern sparen zu wollen. Insofern können Sie sagen, dass von jedem Euro Zins oder Ertrag bei jeder Geldanlage IMMER derselbe Betrag netto übrigbleibt. Ein Grund für diese Änderung im europäischen Rahmen war auch das Überhandnehmen diverser Steuersparmodelle, deren volkswirtschaftlicher Nutzen in Frage stand.

Den Freistellungsauftrag nicht vergessen

Die ersten 801 Euro bzw. 1602 Euro Zinsen bei Alleinstehenden bzw. Verheirateten unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und können brutto für netto ausbezahlt werden. Damit die Bank diesen Wert aber auch tatsächlich ohne Abzug an den Steuerzahler auszahlen kann, muss dieser dem Kreditinstitut einen sog. Freistellungsauftrag erteilen. Dieser kann auch zwischen verschiedenen Banken aufgeteilt werden. Da aber die Gesamtsummen pro Steuerpflichtigen zentral beim Staat geprüft werden empfiehlt sich keine absichtliche Überschreitung dieser Summe.